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§ 23 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Der Zweckverband → Fünfter Titel – Änderungen und Auflösung

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 330-9
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 23 KGG – Wegfall von Verbandsmitgliedern

(1) 1Werden Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Verbandsmitglieder sind, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder mit einer anderen Körperschaft zusammengeschlossen, tritt die Körperschaft des öffentlichen Rechts, in die das Verbandsmitglied eingegliedert oder mit der es zusammengeschlossen wird, an die Stelle des früheren Verbandsmitglieds. 2Das Gleiche gilt, wenn eine Körperschaft auf mehrere andere Körperschaften aufgeteilt wird oder wenn ihre Aufgaben oder Befugnisse auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen. 3Die durch den Mitgliederwechsel sich ergebende Änderung der Verbandssatzung ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) 1Wenn Gründe des öffentlichen Wohles nicht entgegenstehen, kann der Zweckverband binnen drei Monaten vom Wirksamwerden der Änderung ab die neue Körperschaft ausschließen; in gleicher Weise kann diese ihren Austritt aus dem Zweckverband erklären. 2Ausschluss und Austritt bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 11 gilt sinngemäß.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für andere Verbandsmitglieder entsprechend.