§ 23 KGG
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Saarland
5. Abschnitt – Aufsicht und Übergangsvorschriften
§ 23 KGG – Bestehende Zweckverbände
Bestehende Zweckverbände haben ihre Verbandssatzung innerhalb von zwei Jahren den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Bis zu dieser Satzungsänderung ist das bisherige Rechts anzuwenden; die Satzungsänderung erfolgt nach den Vorschriften dieses Gesetzes.