Gesetze

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§ 23 KGG
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Saarland

5. Abschnitt – Aufsicht und Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 23 KGG – Bestehende Zweckverbände

Bestehende Zweckverbände haben ihre Verbandssatzung innerhalb von zwei Jahren den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Bis zu dieser Satzungsänderung ist das bisherige Rechts anzuwenden; die Satzungsänderung erfolgt nach den Vorschriften dieses Gesetzes.