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§ 23 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAG M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 JAG M-V – Entlassung

Die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst soll ausgesprochen werden, wenn

  1. 1.

    die Ausbildungspflichten schwer wiegend verletzt worden sind,

  2. 2.

    infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von mehr als vier Monaten kein Dienst geleistet wurde und mit einer alsbaldigen dauerhaften Fortsetzung der Ausbildung nicht zu rechnen ist,

  3. 3.

    der Tatbestand des § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 bereits bei der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfüllt war, und dies nachträglich bekannt wird, oder dieser Tatbestand nachträglich eingetreten ist oder

  4. 4.

    ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bleiben unberührt.