§ 23 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Teil – Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
§ 23 JAG
Gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zu Grunde liegt, findet ein Widerspruchsverfahren statt.