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§ 23 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT II – Personalrat → 1. – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 HmbPersVG – Aufgaben des Wahlvorstands (1)

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen; sie soll innerhalb von sechs Wochen stattfinden, soweit sich aus § 18 Absatz 1 nichts anderes ergibt.

(2) Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften kann an den Sitzungen des Wahlvorstands beratend teilnehmen.

(3) Sogleich nach der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es in der Dienststelle bekannt. Der Dienststelle und jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

(4) Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 nicht nach, beruft die Dienststelle auf Antrag eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. Die Personalversammlung wählt einen Versammlungsleiter und sodann den Wahlvorstand. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt § 20 Absatz 1, für das weitere Verfahren § 22 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).