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§ 23 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 2 – Aufbau und Organe der Kammern

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 HmbKGH – Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen; insbesondere

  1. 1.

    die Beratungen der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung vorzubereiten und

  2. 2.

    die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung umzusetzen.

Das Nähere regeln die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung des Vorstandes.