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§ 23 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 HeilBerG M-V – Aufgaben der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie sich nicht auf die laufende Geschäftsführung beziehen. Sie kann die Beschlussfassung über einzelne Angelegenheiten mit Ausnahme der in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben auf den Vorstand übertragen.

(2) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über

  1. 1.

    die Hauptsatzung (§ 26),

  2. 2.

    die Wahlordnung (§ 21),

  3. 3.

    die Geschäftsordnung,

  4. 4.

    die Berufsordnung (§ 33),

  5. 5.

    die Weiterbildungsordnung (§ 42),

  6. 6.

    die Errichtung und Auflösung sozialer Einrichtungen und den Anschluss an andere soziale Einrichtungen sowie über die Satzung der sozialen Einrichtungen und die Wahl der Mitglieder der übrigen Organe der Versorgungseinrichtung (§ 5),

  7. 7.

    den Haushalt,

  8. 8.

    die Beitragssatzung (§ 12),

  9. 9.

    die Gebührensatzung (§ 12),

  10. 10.

    die Satzung zur Errichtung von Ethikkommissionen (§ 7),

  11. 11.

    die Fortbildungssatzung,

  12. 12.

    die sonstigen Satzungen,

  13. 13.

    die Entlastung des Vorstandes,

  14. 14.

    die Wahl eines Ausschusses zur Prüfung und Abnahme der vom Vorstand vorzulegenden Jahresrechnung,

  15. 15.

    die Wahl der Mitglieder des Schlichtungsausschusses (§ 9),

  16. 16.

    die Einsetzung weiterer Ausschüsse,

  17. 17.

    sonst durch die Hauptsatzung oder andere Satzungen ihr zugewiesene Aufgaben.

(2a) Neue Vorschriften oder deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anwendbaren europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen Vorschriften oder deren Änderungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.06.2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(2b) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 2a Satz 2 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien durch die Kammern auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen zu veröffentlichen. Betroffenen Parteien ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(2c) Vorschriften im Sinne des Absatz 2a Satz 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anzeige bei der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die in § 23 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren, insbesondere Satzungsgenehmigungen durch die Aufsichtsbehörde, bleiben hiervon unberührt. Die Aufsichtsbehörde hat nach der Anzeige zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Kammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Kammer die Vorschrift oder deren Änderung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.

(3) Hauptsatzung, Wahlordnung, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung, Beitragssatzung, Gebührensatzung und Satzungen über soziale Einrichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Der Haushalt ist nach Verabschiedung der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. Satzungen der Kammern sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger), im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer oder im Internet zu veröffentlichen. Soweit eine Veröffentlichung der Satzungen im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger) erfolgt, muss hierüber ein nachrichtlicher Hinweis im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer unter Angabe der Stelle der Veröffentlichung und des Tages des Inkrafttretens erfolgen. Die Gebührensatzung ist stets im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger) bekannt zu machen.

(3a) Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer in der jeweiligen Kammersatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetadresse, auf der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen. Im Internet bekannt gemachte Satzungen sind dort dauerhaft bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen.

(4) Alle wahlberechtigten Kammermitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Kammerversammlung teilzunehmen. Die Satzung nach Absatz 2 Nr. 1 kann die Teilnahme von Mitarbeitern der Kammer und weiteren Personen an den Sitzungen der Kammerversammlung vorsehen.