Gesetze

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§ 23 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Organe der Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 HeilBerG – Beratung und Vertretung des Berufsstandes

Der Kammervorstand ist zur Beratung und zur Vertretung des Berufsstandes bei der Landesregierung berechtigt und verpflichtet.