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§ 23 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Berufsausübung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 HeilBG – Weiterer Inhalt der Berufsordnung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Die Berufsordnung hat im Rahmen des § 20 Abs. 1 weitere Bestimmungen über Berufspflichten zu enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, hinsichtlich

  1. 1.
    der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften sowie der verbindlichen fachlichen Standards zur Sicherung der Qualität der Berufsausübung,
  2. 2.
    der Aufbewahrung und Weitergabe der in Ausübung des Berufes gefertigten Aufzeichnungen,
  3. 3.
    der Einführung und Verwendung von digitalen Signaturen, Verschlüsselungsverfahren und maschinell lesbaren Patientenkarten einschließlich des Datenschutzes,
  4. 4.
    der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
  5. 5.
    der Praxis und Apothekenankündigung sowie der Apothekennamen,
  6. 6.
    der Praxis- und Apothekeneinrichtung,
  7. 7.
    der Durchführung von Sprechstunden und Hausbesuchen,
  8. 8.
    der Öffnungszeiten der Apotheken,
  9. 9.
    der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit,
  10. 10.
    der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
  11. 11.
    der nach den Besonderheiten des jeweiligen Berufs bestehenden Möglichkeiten und erforderlichen Einschränkungen der Werbung,
  12. 12.
    der Verordnung und Empfehlung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln,
  13. 13.
    des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
  14. 14.
    der Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern und
  15. 15.
    der Ausbildung von Personal.

(2) Die Berufsordnung kann vorsehen, dass die Weiterbildungsbezeichnungen nach § 24 mit einem Hinweis auf die Kammer, die die Anerkennung erteilt hat, zu führen sind; die Berufsordnung kann Bestimmungen über das Führen und die Herkunft sonstiger, über die in § 24 genannten Weiterbildungsbezeichnungen hinausgehender Bezeichnungen treffen.