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§ 23 HWaldG
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Landesforstverwaltung, Landesforstausschuss

Titel: Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWaldG
Gliederungs-Nr.: 86-41
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 458 vom 08.07.2013

§ 23 HWaldG – Organisation der Landesforstverwaltung

(1) Die Landesforstverwaltung besteht aus einem hoheitlichen und einem betrieblichen Bereich.

(2) 1Der hoheitliche Bereich der Landesforstverwaltung obliegt vorbehaltlich des § 24 Abs. 2 den Forstbehörden. 2Forstbehörden sind:

  1. 1.

    das für das Forstwesen zuständige Ministerium als oberste Forstbehörde,

  2. 2.

    die Regierungspräsidien als obere Forstbehörden,

  3. 3.

    die Forstämter als untere Forstbehörden.

(3) 1Der betriebliche Bereich der Landesforstverwaltung obliegt vorbehaltlich des Abs. 4 Satz 3 dem Landesbetrieb Hessen-Forst als Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung. 2Das für das Forstwesen zuständige Ministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht über den Landesbetrieb Hessen-Forst aus.

(4) 1Das nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über den Nationalpark Kellerwald-Edersee vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), errichtete Nationalparkamt Kellerwald-Edersee besteht als unmittelbar dem für Forstwesen und Naturschutz zuständigen Ministerium nachgeordnete Sonderbehörde als Teil der Landesforstverwaltung fort. 2Diesesübt die Fach- und Dienstaufsicht aus. 3Das Nationalparkamt Kellerwald-Edersee nimmt im Nationalpark die Aufgaben der unteren Forstbehörde sowie die betrieblichen Aufgaben wahr.