Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
ACHTER TEIL – Landesforstverwaltung, Landesforstausschuss
§ 23 HWaldG – Organisation der Landesforstverwaltung
(1) Die Landesforstverwaltung besteht aus einem hoheitlichen und einem betrieblichen Bereich.
(2) 1Der hoheitliche Bereich der Landesforstverwaltung obliegt vorbehaltlich des § 24 Abs. 2 den Forstbehörden. 2Forstbehörden sind:
- 1.
das für das Forstwesen zuständige Ministerium als oberste Forstbehörde,
- 2.
die Regierungspräsidien als obere Forstbehörden,
- 3.
die Forstämter als untere Forstbehörden.
(3) 1Der betriebliche Bereich der Landesforstverwaltung obliegt vorbehaltlich des Abs. 4 Satz 3 dem Landesbetrieb Hessen-Forst als Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung. 2Das für das Forstwesen zuständige Ministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht über den Landesbetrieb Hessen-Forst aus.
(4) 1Das nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über den Nationalpark Kellerwald-Edersee vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), errichtete Nationalparkamt Kellerwald-Edersee besteht als unmittelbar dem für Forstwesen und Naturschutz zuständigen Ministerium nachgeordnete Sonderbehörde als Teil der Landesforstverwaltung fort. 2Diesesübt die Fach- und Dienstaufsicht aus. 3Das Nationalparkamt Kellerwald-Edersee nimmt im Nationalpark die Aufgaben der unteren Forstbehörde sowie die betrieblichen Aufgaben wahr.