§ 23 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Teil – Benutzung der Gewässer → Abschnitt IV – Ergänzende Bestimmungen für das Aufstauen oberirdischer Gewässer
§ 23 HWaG – Staumarken
(1) Die Wasserbehörde hat die Stauanlage mit mindestens einer Staumarke zu versehen, aus der die festgelegten Stauhöhen ersichtlich sind. Die Staumarken sind zu Festpunkten in Beziehung zu setzen.
(2) Über den Sachverhalt hat die Wasserbehörde eine Urkunde aufzunehmen. Bei der Anbringung der Staumarken ist dem Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
(3) Die Kosten für das Herstellen und Anbringen der Staumarken trägt der Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für das Erneuern, Ersetzen und Berichtigen von Staumarken.