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§ 23 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Bewirtschaftung von Gewässern → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 06.06.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 23 HWG – (zu § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Gewässerrandstreifen

(1) 1Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich zehn Meter und im Innenbereich im Sinne der §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches fünf Meter breit. 2Die Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung, soweit der Innenbereich betroffen ist, im Einvernehmen mit der Gemeinde die Breite des Gewässerrandstreifens einzelner Gewässer insgesamt oder für bestimmte Abschnitte abweichend von Satz 1 festlegen, soweit dies zur Sicherung des Wasserabflusses oder zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer erforderlich oder ausreichend ist.

(2) 1Über § 38 Abs. 4 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus sind im Gewässerrandstreifen verboten:

  1. 1.

    der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Pflanzenschutzmittel zur Verhütung von Wildschäden, in einem Bereich von vier Metern; § 38 Abs. 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend,

  2. 2.

    das Pflügen in einem Bereich von vier Metern ab dem 1. Januar 2022; § 38 Abs. 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend,

  3. 3.

    die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind,

  4. 4.

    die Ausweisung von Baugebieten durch Bauleitpläne oder sonstige Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften.

2Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, soweit das Grundstück im Innenbereich liegt und im Bereich des Gewässerrandstreifens bereits am 5. Juni 2018 rechtmäßig bebaut ist.

(3) § 38 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend für die Verbote nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3.

(4) 1Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten Verbote nach Abs. 2 auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig beschränkt werden, so ist dafür Entschädigung zu leisten, wenn die Beschränkung durch eine Befreiung nach Abs. 3 nicht vermieden werden kann. 2§ 96 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

(5) 1Bei Aufgabe jeglicher landwirtschaftlicher Nutzung von Ackerflächen in einem Bereich im Sinne des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ab dem 1. Januar 2022 wird den Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten nach Maßgabe vorhandener Haushaltsmittel ein angemessener Geldausgleich gewährt. 2Der Ausgleich kann auch im Rahmen eines Förderprogramms gewährt werden. 3Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister können Regelungen über die Höhe und Pauschalierung des Ausgleichs getroffen werden.

(6) 1Einer Gemeinde, der nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Pflicht zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt, steht beim Kauf von Grundstücken, auf denen sich ein Gewässerrandstreifen befindet, ein Vorkaufsrecht zu. 2Befindet sich der Gewässerrandstreifen nur auf einem Teil des Grundstücks, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. 3Der Eigentümer kann die Übernahme der Restfläche verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, diese Restfläche zu behalten. 4Das Vorkaufsrecht geht anderen landesrechtlichen Vorkaufsrechten sowie rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten vor und bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. 5Es ist nicht übertragbar. 6Es darf nur ausgeübt werden, wenn dies zum Schutz des Gewässers erforderlich ist. 7Es darf nicht ausgeübt werden bei einem Verkauf an Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner oder Verwandte ersten Grades. 8Die §§ 463 bis 468, § 469 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 471 und 1098 Abs. 2 sowie §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.