Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Dritter Abschnitt – Bildungsgänge der Mittelstufe (Sekundarstufe I)

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 23 HSchG – Hauptschule

(1) Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. In Zusammenarbeit mit der Berufsschule und den Ausbildungsbetrieben kann eine Schwerpunktsetzung in Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug als Fördermaßnahme erfolgen.

(2) Die Hauptschule beginnt in der Regel mit der Jahrgangsstufe 5 und endet mit der Jahrgangsstufe 9 oder 10. An der Hauptschule kann auf Beschluss der Gesamtkonferenz ein zehntes Schuljahr eingerichtet werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Schulträgers und der Schulaufsichtsbehörde. Sie darf nur erteilt werden, wenn auf Dauer zu erwarten ist, dass für dieses Angebot die Mindestgruppengröße erreicht wird. Der Besuch des zehnten Schuljahres ist freiwillig; § 59 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Die Hauptschule führt nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 zum Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3). Sie kann nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 zum mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) führen.

(4) Nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 der Hauptschule ist bei Eignung der Übergang in die Realschule zulässig. Die Jahrgangsstufen 9 und 10 sind so zu gestalten, dass der Übergang erleichtert wird. Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt.

(5) Der Hauptschulabschluss in Form des einfachen und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses wird mit der erfolgreichen Teilnahme an einer Prüfung mit landesweit einheitlichen Anforderungen erworben.

(6) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende eigenständige Hauptschulen werden durch Beschluss des Schulträgers auf der Grundlage einer planerischen Vorbereitung im Schulentwicklungsplan in eine andere Schulform überführt, neue nicht mehr errichtet.