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§ 23 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 14.02.2001
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 23 HSchAG – Beweiserhebung

(1) 1Die Schiedsperson lädt weder Zeuginnen und Zeugen noch Sachverständige. 2Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. 3Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein eingenommen werden.

(2) Zur Beeidigung, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)