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§ 23 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Aufgaben und Befugnisse → Zweiter Abschnitt – Befugnisse

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 25.05.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 23 HSOG – Datenübermittlung im internationalen Bereich

(1) 1Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können personenbezogene Daten zu Zwecken des § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes unter Beachtung der §§ 73 bis 75 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes an für Zwecke des § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes zuständige

  1. 1.

    öffentliche Stellen in anderen als den in § 22 Abs. 5 genannten Staaten (Drittländer) und

  2. 2.

    andere über- und zwischenstaatliche Stellen, die in § 22 Abs. 5 nicht genannt sind,

übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur Erfüllung einer Aufgabe der übermittelnden Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch die empfangende Stelle. 2Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.

(2) 1Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können zu Zwecken des § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes unter Beachtung des § 76 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes auch an die dort genannten Stellen personenbezogene Daten übermitteln. 2Zusätzlich können personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des Satz 1 an andere über- und zwischenstaatlichen Stellen als die in Abs. 1 genannten übermittelt werden, soweit ein Fall des Abs. 1 vorliegt.

(3) Abs. 1 gilt für die Übermittlung zu Zwecken außerhalb des § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes unter Beachtung der Art. 44 bis 49 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 an öffentliche Stellen in anderen als den in § 22 Abs. 5 genannten Staaten (Drittländer) und an andere über- und zwischenstaatliche Stellen als die in § 22 Abs. 5 genannten entsprechend.

(4) 1Zur Beurteilung der Zulässigkeit der Datenübermittlung ist eine fortlaufend aktualisierte Aufstellung über die Einhaltung der elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze und Menschenrechtsstandards sowie das Datenschutzniveau in den jeweiligen Drittländern, die die speziellen Erfordernisse des polizeilichen Informationsaustauschs berücksichtigt, heranzuziehen. 2Hierbei sind insbesondere die jeweils aktuellen Erkenntnisse und maßgeblich zu berücksichtigen, ob ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission nach Art. 36 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. EU Nr. L 119 S. 89) oder nach Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 vorliegt.

(5) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.