§ 23 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss
§ 23 HRiG – Beteiligung bei der Entlassung eines Richters
(1) Vor der Entlassung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und § 23 des Deutschen Richtergesetzes) ist der Richterwahlausschuss zu hören.
(2) Die Entlassung verfügt der Minister der Justiz.