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§ 23 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 23 HRiG – Beteiligung bei der Entlassung eines Richters

(1) Vor der Entlassung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und § 23 des Deutschen Richtergesetzes) ist der Richterwahlausschuss zu hören.

(2) Die Entlassung verfügt der Minister der Justiz.