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§ 23 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Jagdausübung

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 15.07.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 23 HJagdG – Sachliche Verbote und Ausnahmen

(1) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d Bundesjagdgesetz darf bei der Verwendung von Schusswaffen bei der Fangjagd die Mündungsenergie der Geschosse weniger als 200 Joule betragen.

(2) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes darf Rotwild zur Nachtzeit außerhalb von Rotwildgebieten oder in Rotwildgebieten außerhalb des Waldes erlegt werden, wenn dies zur Erfüllung des Abschussplanes notwendig ist.

(2a) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig, bei der Bejagung von Schwarzwild Nachtsichttechnik zu nutzen, soweit sie nach § 40 Abs. 3 Satz 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166), zulässig ist.

(3) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Bundesjagdgesetz dürfen mit Genehmigung der Jagdbehörde Netze, Reusen und Fangkäfige im Rahmen der wissenschaftlichen Beringung und anderer wissenschaftlicher Kennzeichnungen verwendet werden.

(3a) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes ist die Verwendung jeglicher Fanggeräte mit tödlicher Wirkung verboten.

(4) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 10 Bundesjagdgesetz darf Schalenwild bei Drückjagden auch im Umkreis von 200 Metern von Fütterungen erlegt werden, soweit dies zur Erfüllung des Abschussplans oder zur Bejagung des Schwarzwildes erforderlich ist.

(5) 1Abweichend von § 19a Bundesjagdgesetz kann die Jagdbehörde mit Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten gestatten, dass Wild zur wissenschaftlichen Kennzeichnung an seinen Zufluchts-, Nist-, Brut- und Wohnstätten aufgesucht werden darf. 2Bei geschützten Tierarten ist das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen.

(6) 1Verboten ist das Anlocken von Wild mit synthetisch hergestellten Stoffen mit Ausnahme von Buchenholzteer. 2In Ausnahmefällen kann die oberste Jagdbehörde aus besonderen Gründen der Wildseuchenbekämpfung, der Wildschadensverhütung sowie zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken hiervon Ausnahmen gestatten.

(7) Das Schießen mit Vorderladerwaffen, Bolzen, Pfeilen, Posten oder gehacktem Blei auf Wild und mit Bleischrot auf Wasserwild über Gewässern ist verboten; § 19 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz bleibt hiervon unberührt.

(8) Verboten ist, Hunde oder Katzen in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen zu lassen.

(9) 1Unbeschadet des § 28 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bedarf das Aussetzen von Tieren aller Arten, die dem Jagdrecht unterliegen, der Genehmigung durch die Jagdbehörde. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung des lokalen Ökosystems sowie von Biotopen und Tieren der besonders geschützten Arten ausgeschlossen ist. 3Es ist verboten, Wild vor Ablauf von sechs Monaten nach der Aussetzung zu bejagen. 4Das Genehmigungserfordernis nach Satz 1 gilt, auch abweichend von § 28 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes, nicht für das Aussetzen von Fasanen, Rebhühnern und Stockenten zur Ausbildung von Jagdhunden, das Verbot nach Satz 3 gilt nicht für das Bejagen von Stockenten zur Ausbildung von Jagdhunden.

(10) 1Die Jagdausübung ist im Umkreis von 300 Metern der Brückenköpfe von Grünbrücken verboten. 2Davon ausgenommen ist die Ausübung der Nachsuche.

(11) Das Stören des Wildes durch unberechtigtes Verlassen befestigter Wege im Wald zur Nachtzeit ist verboten; § 19a des Bundesjagdgesetzes bleibt hiervon unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)