Hessisches Hochschulgesetz
Zweiter Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen
§ 23 HessHG 2009 – Einstufungsprüfung, Eignungsprüfung
(1) 1Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Hochschulzugangsberechtigung nach § 54, die auf andere Weise als durch ein Hochschulstudium besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlich sind, Studien- und Prüfungsleistungen nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung erlassen werden können. 2Sie sind in einem dem Prüfungsergebnis entsprechenden Abschnitt des gewählten Studiengangs zuzulassen.
(2) 1In künstlerischen Studiengängen kann die Aufnahme eines Masterstudiums Bewerberinnen und Bewerbern eröffnet werden, die im Rahmen einer Eignungsprüfung einen Kenntnis- und Leistungsstand nachweisen, der dem eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entspricht. 2 § 54 bleibt unberührt.
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).