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§ 23 HDSG
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Hessischer Datenschutzbeauftragter

Titel: Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSG
Gliederungs-Nr.: 300-28
gilt ab: 29.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 24.05.2018
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 98 vom 19.02.1999

§ 23 HDSG – Verschwiegenheitspflicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

1Der Hessische Datenschutzbeauftragte ist auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Der Hessische Datenschutzbeauftragte gilt als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung. 4Er entscheidet entsprechend nach den Bestimmungen über die Vorlage- und Auskunftspflichten von Behörden in den gerichtlichen Verfahrensordnungen. 5Er trifft die Entscheidungen nach § 37 Abs. 3 bis 6 des Beamtenstatusgesetzes für sich und die ihm zugewiesenen Bediensteten abweichend von § 46 des Hessischen Beamtengesetzes in eigener Verantwortung.