Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

1. Kapitel – Grundlagen der Gemeinden → 3. Abschnitt – Einwohner und Bürger

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 GemO – Ehrenbürger

(1) Die Gemeinde kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Besondere Rechte und Pflichten werden hierdurch nicht begründet.

(2) Der Gemeinderat kann auf Antrag eines Drittels der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder das Ehrenbürgerrecht wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. Der Beschluss über den Entzug bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.