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§ 23 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 GemHVO – Stundung, Niederschlagung, Erlass

(1) Ansprüche können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Schuldnerin oder den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Gestundete Beträge sind jährlich zu verzinsen, höchstens mit einem Zinssatz von 3 v.H. über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Soweit es die Umstände des Einzelfalls erfordern, soll eine geeignete Sicherheit verlangt werden.

(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Zeitlich befristet niedergeschlagene Ansprüche sind im Rechnungswesen nachzuweisen. Zeitlich unbefristet niedergeschlagene Ansprüche sind für die Dauer von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der erfolgten Niederschlagung im Rechnungswesen nachzuweisen; danach sind sie auszubuchen.

(3) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

(4) Besondere gesetzliche Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde bleiben unberührt.