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§ 23 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Sitzungen des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 GO LT 2015 – Unterbrechung und vorzeitige Beendigung der Sitzung

(1) Die Präsidentin bestimmt, ob die Sitzung unterbrochen wird und wann sie wieder beginnt.

(2) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur geschlossen werden, wenn es der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin oder auf Antrag beschließt.