§ 23 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 5 – Sitzungen des Landtages
§ 23 GO LT 2015 – Unterbrechung und vorzeitige Beendigung der Sitzung
(1) Die Präsidentin bestimmt, ob die Sitzung unterbrochen wird und wann sie wieder beginnt.
(2) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur geschlossen werden, wenn es der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin oder auf Antrag beschließt.