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§ 23 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

V. – Sitzungen des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 23 GO LT 2010 – Unterbrechung und vorzeitige Beendigung der Sitzung (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Der Präsident bestimmt, ob die Sitzung unterbrochen wird und wann sie wieder beginnt.

(2) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur geschlossen werden, wenn es der Landtag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag beschließt.