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§ 23 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

III. Teil – Die Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 23 GOL – Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann sich die Entscheidung darüber vorbehalten, in welcher Form und in welchem Ausmaß die Öffentlichkeit über Beschlüsse der Landesregierung unterrichtet wird.