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§ 23 FuttermV
Futtermittelverordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Verkehr mit Futtermitteln → Unterabschnitt 6 – Anforderungen an Betriebe

Titel: Futtermittelverordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FuttermV
Gliederungs-Nr.: 7825-1-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 FuttermV – Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer

Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb

  1. 1.

    mit der Zulassung nach § 18 eine Zulassungs-Kennnummer und

  2. 2.

    mit der Registrierung nach § 21 eine Registrierungs-Kennnummer.