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§ 23 DiätV
Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) 
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Kenntlichmachung, Kennzeichnung und Werbung → Besondere Kennzeichnungen

Titel: Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DiätV
Gliederungs-Nr.: 2125-4-41
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 DiätV – Kochsalzersatz

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) 1Kochsalzersatz ist als "Kochsalzersatz", jodierter Kochsalzersatz als "jodierter Kochsalzersatz" zu kennzeichnen. 2Bei kaliumhaltigem Kochsalzersatz ist zusätzlich anzugeben:

  1. 1.
    der Gehalt an Kalium in Hundertteilen des Gewichts,
  2. 2.
    der Warnhinweis "bei Störungen des Kaliumhaushalts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach ärztlicher Beratung verwenden".

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. April 2023 durch Artikel 6 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115). Zur weiteren Anwendung s. § 11 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115).