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§ 23 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 BremNatSchG – Verfahren (1)

(1) Vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 18 ist den Behörden, deren Belange berührt werden können, der Entwurf der Rechts Verordnung mit einer Übersichtskarte zur Stellungnahme zuzuleiten. Vor Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutze von Naturdenkmalen (§ 21) sind auch die betroffenen Grundeigentümer zu hören.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde hat den Verordnungsentwurf, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, einen Monat öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können.

(3) Von der Auslegung kann abgesehen werden,

  1. 1.
    wenn die Personen, deren Belange von der vorgesehenen Rechtsverordnung berührt werden, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung und der dazugehörenden Karte innerhalb einer angemessenen Frist einzusehen und Bedenken und Anregungen vorzutragen,
  2. 2.
    wenn eine Rechtsverordnung nach § 18 oder eine nach § 55 Abs. 1 weitergeltende Schutzverordnung aufgehoben oder geändert oder neu erlassen wird und Schutzgegenstand, Gebote und Verbote nicht erweitert werden,
  3. 3.
    wenn eine Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 2 erlassen wird.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen. Das Ergebnis der Prüfung ist den Betroffenen bekanntzugeben.

(5) Die auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Rechtsverordnungen müssen mit hinreichender Klarheit für jedermann erkennen lassen, welche Teile von Natur und Landschaft geschützt sind. Eine grobe Gebiets- oder Grenzbeschreibung genügt, wenn sich die Grenzen der Geschützten Flächen aus einer Karte, die Teil der Rechtsverordnung ist, zweifelsfrei ergeben. Im Falle des Satzes 2 wird die Rechts Verordnung mit Karte verkündet; außerdem erhält die Verkündung einen Hinweis, wo eine Ausfertigung der Karte zusätzlich bei der Gemeinde auf dem Gebiet der Rechtsverordnung eingesehen werden kann. Im Übrigen wird auf § 4 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 197 - 114-a-2) verwiesen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).