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§ 23 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 2 – Besondere Vorschriften für einzelne Fachrichtungen

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLVO
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 BremLVO – Allgemeine Dienste

Die Befähigung für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 2 für das zweite Einstiegsamt hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt erworben hat.