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§ 23 BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 3. – Laufbahnen

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 BremBG 1995

(1) Von anderen als Laufbahnbewerbern (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) darf ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Die Befähigung der anderen Bewerber ist durch die unabhängige Stelle festzustellen.

(3) Die unabhängige Stelle besteht aus sechs ordentlichen und sechs stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit oder Beamte auf Zeit bei den in § 2 genannten Dienstherren sein.

(4) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Rechnungshofs und zwei Beamte des höheren Dienstes, davon einer auf Vorschlag des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven, die vom Senat bestellt werden; sie werden durch vom Senat bestellte Beamte des höheren Dienstes vertreten.

(5) Die übrigen drei ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von dem Senat für die Dauer der Amtsperiode des Senats auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Lande Bremen berufen, wobei ein Mitglied Beamter der Stadtgemeinde Bremerhaven sein soll. Nach Ablauf der Amtsperiode des Senats setzen sie ihre Tätigkeit bis zur Neubestellung der Mitglieder nach Satz 1 fort.

(6) Der Präsident des Rechnungshofs führt den Vorsitz.

(7) Die Mitglieder der unabhängigen Stelle sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden.

(8) Die Mitglieder scheiden aus der unabhängigen Stelle außer durch Zeitablauf oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 2 genannten Dienstherren nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder eines Disziplinargerichts wegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren. Die Mitwirkung in der unabhängigen Stelle ruht während der Dauer eines förmlichen Disziplinarverfahrens.

(9) Die unabhängige Stelle gibt sich eine Geschäftsordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).