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§ 23 BeurkG
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Beurkundung von Willenserklärungen → Unterabschnitt 5 – Beteiligung behinderter Personen

Titel: Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeurkG
Gliederungs-Nr.: 303-13
Normtyp: Gesetz

§ 23 BeurkG – Besonderheiten für hörbehinderte Beteiligte

1Eine Niederschrift, in der nach § 22 Abs. 1 festgestellt ist, dass ein Beteiligter nicht hinreichend zu hören vermag, muss diesem Beteiligten an Stelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden; in der Niederschrift soll festgestellt werden, dass dies geschehen ist. 2Hat der Beteiligte die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, dass sie ihm zur Durchsicht vorgelegt und von ihm genehmigt worden ist.