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§ 23 BerlStrG
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VI – Planung von Straßen

Titel: Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlStrG
Gliederungs-Nr.: 2132-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 BerlStrG – Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zu Stande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 25 (Enteignung).

(3) Um die Planung von Straßen I. und II. Ordnung zu sichern, kann die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen. Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.

(4) Die Festlegung eines Planungsgebiets ist öffentlich bekannt zu machen. Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind. Für die Anfechtungsklage gegen die Festlegung eines Planungsgebiets gilt § 22a Absatz 6 entsprechend.

(5) Die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(6) Wird das Vorhaben vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses endgültig aufgegeben, so stellt die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch Beschluss ein. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung endet die Veränderungssperre.