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§ 23 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Mitglieder der Ingenieurkammer, Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" und "Beratender Ingenieur"

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 23 BbgIngG – Berufsaufgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Die Berufsaufgaben der Ingenieure ergeben sich auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften, insbesondere des Bauwesens. Die Hauptgebiete sind dabei umwelttechnische und infrastrukturelle Raum- und Stadtplanung, Hochbau, Tiefbau, Ingenieurbau, Versorgungstechnik, Verkehrstechnik, Informationstechnik, Medientechnik, Maschinenbau, Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau. Die Tätigkeit der Ingenieure ist dabei darauf gerichtet, untersuchende, beratende, gutachterliche sowie ingenieurtechnische Leistungen zu erbringen und insbesondere gestalterisch ansprechende, sozialverträgliche, wissenschaftlich-technisch sowie ökologisch und wirtschaftlich durchdachte Werke zu planen, deren Ausführung zu koordinieren, zu überwachen und die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Die Ingenieure erarbeiten Lösungen, die dem gesicherten Stand wissenschaftlichtechnischer Erkenntnisse entsprechen und den sozialen, kulturellen und ethischen Anforderungen genügen. Zu den Berufsaufgaben gehören auch Forschungs-, Lehr- und Entwicklungsaufgaben sowie die Sachverständigentätigkeit.

(2) Die Ingenieure sind Berater, Betreuer und treuhänderische Sachwalter des Auftraggebers. Sie handeln ausschließlich in dessen wohlverstandenem Interesse, soweit sie sich hierdurch nicht in Widerspruch zu ihren sonstigen Pflichten oder dem geltenden Recht setzen.