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§ 23 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Studium, Lehre, Prüfungen

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 23 BbgHG – Rahmenordnungen für Studium, Prüfungen, Zugang und Zulassung

(1) In Rahmenordnungen für Studium, Prüfungen, Zugang und Zulassung erlassen die Hochschulen Bestimmungen zu folgenden Regelungsbereichen:

  1. 1.

    allgemeine Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen zum Bachelor- und Masterstudium,

  2. 2.

    das Zulassungsverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen,

  3. 3.

    Studienberatung,

  4. 4.

    Teilzeitstudium,

  5. 5.

    Aufbau, Modularisierung und Leistungspunktesystem,

  6. 6.

    Regelstudienzeit und Abschlussgrade,

  7. 7.

    Lehr- und Lernformen,

  8. 8.

    Zeiträume für Studienaufenthalte an anderen Hochschulen und in der Praxis (Mobilitätsfenster),

  9. 9.

    Bildung der Modul- und Gesamtnoten,

  10. 10.

    Härteregelungen und Nachteilsausgleich nach § 19 Absatz 1 Satz 4,

  11. 11.

    Regelungen zu den Fristen nach § 22 Absatz 1 Satz 4,

  12. 12.

    Nachteilsausgleich nach § 22 Absatz 1 Satz 5,

  13. 13.

    Anerkennung und Verfahren zur Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen eines vorangegangenen Studiums bei der Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums nach § 24 Absatz 4 sowie zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 24 Absatz 5,

  14. 14.

    Organisation und Durchführung von Hochschulprüfungen,

  15. 15.

    Zulassungsvoraussetzungen zu Hochschulprüfungen,

  16. 16.

    Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 22 Absatz 1 Satz 2,

  17. 17.

    Verfahren zur Wiederholung von Prüfungen und bei Verhinderung einer Teilnahme an Prüfungen,

  18. 18.

    Prüfungsformen,

  19. 19.

    Anfertigung von Abschlussarbeiten,

  20. 20.

    Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement.

Studiengangsspezifisch darüber hinaus erforderliche Regelungen trifft die Hochschule in den entsprechenden Ordnungen.

(2) Die Rahmenordnungen werden von dem nach der Grundordnung zuständigen Organ im Benehmen mit den organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten und der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Erlässt eine Hochschule bis drei Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung keine Rahmenordnung, so kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung eine vorläufige Rahmenordnung erlassen, die mit Inkrafttreten der Rahmenordnung der Hochschule außer Kraft tritt. Bis zum Inkrafttreten der Rahmenordnung oder der vorläufigen Rahmenordnung sind die Prüfungsordnungen der organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vor Inkrafttreten anzuzeigen.