§ 23 BbgAGBGB
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 4 – Unschädlichkeitszeugnis
§ 23 BbgAGBGB – Wohnungseigentum
Die §§ 20 und 21 sind auf Wohnungseigentum, insbesondere auf
- 1.die Überführung eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum oder eines Teils des Sondereigentums in gemeinschaftliches Eigentum,
- 2.die Veräußerung eines Teils des Sondereigentums an einen anderen Eigentümer,
- 3.die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer im Grundbuch eingetragenen Vereinbarung über das Verhältnis der Eigentümer untereinander, durch die einem Eigentümer das Recht zu einer über den Mitgebrauch nach § 13 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes hinausgehenden Nutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums eingeräumt wird (Sondernutzungsrecht),
sinngemäß anzuwenden.