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§ 23 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 BauPrüfVO M-V – Überprüfung des fachlichen Werdegangs

(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die besonderen Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.

(2) Die Person, die sich bewirbt, hat eine Darstellung ihres fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) vorzulegen. Bei den Vorhaben muss die Bewerberin oder der Bewerber die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat von der Bewerberin oder von dem Bewerber so zu erfolgen, dass ein Tätigkeitszeitraum von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; die Unterlagen der Vorhaben und gegebenenfalls Prüfberichte müssen durch sie zur Verfügung gestellt werden können.

(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 Satz 1 mindestens drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte aus. Diese Brandschutznachweise oder Prüfberichte sind vom Prüfungsausschuss zu prüfen und zu bewerten, um die überdurchschnittlichen Fähigkeiten nach § 20 Satz 1 Nummer 3 festzustellen. Für die Beurteilung der ausgewählten Referenzobjekte gilt § 13 Absatz 4 entsprechend.