Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin"; Architektenkammer → Dritter Abschnitt – Architektenkammer

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 23 BauKaG NRW – Finanzwesen

(1) Der Finanzbedarf der Kammer wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder aufgebracht. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Berufstätigkeit oder entsprechend der Tätigkeitsart oder Zugehörigkeit zu einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes oder der Ingenieurkammer-Bau bemessen werden. Das Nähere regelt die Beitragsordnung. Von Personen, die bereits Mitglieder einer anderen deutschen Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau NRW sind und dort den vollen Beitrag entrichten, dürfen höchstens 25 vom Hundert des eigentlich zu entrichtenden Beitrags erhoben werden.

(2) Für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen, besonderen Leistungen und für das Verfahren vor den Eintragungsausschüssen hat die Architektenkammer Gebühren zu erheben. Das Nähere bestimmt die Gebührenordnung (§ 20 Abs. 1 Nr. 4).

(3) Die Kammer stellt für jedes Geschäftsjahr entweder einen Haushaltsplan oder einen Wirtschaftsplan gemäß § 110 der Landeshaushaltsordnung und eine Jahresrechnung auf.

(4) Die Architektenkammer ist hinsichtlich ihrer Geldforderungen Vollstreckungsbehörde gemäß § 2 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).