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§ 23 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 23 ArchG M-V – Ehrenverfahren  (1)

(1) Die Mitglieder der Architektenkammer und die in das Verzeichnis nach § 4 Abs. 2 Eingetragenen haben sich bei berufsunwürdigem Verhalten in einem Ehrenverfahren zu verantworten. Berufsunwürdig verhält sich, wer die in § 2 genannten Berufspflichten verletzt. Politische, religiöse, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein.

(2) Das Ehrenverfahren findet vor dem von der Architektenkammer gebildeten Ehrenausschuss statt.

(3) Auf Antrag eines Kammermitgliedes, des Vorstandes, der Aufsichtsbehörde oder eines in das Verzeichnis nach § 4 Abs. 2 Eingetragenen kann ein Ehrenverfahren durchgeführt werden.

(4) Ist wegen desselben Sachverhaltes die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, kann ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet werden, es muss aber bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn während des Ehrenverfahrens die öffentliche Klage erhoben wird. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für das Ehrenverfahren bindend.

(5) Ist das Kammermitglied oder der in das Verzeichnis nach § 4 Abs. 2 Eingetragene in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden, kann wegen des Sachverhaltes, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne einen Straftatbestand zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.

(6) Kammermitglieder im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nur dann dem Ehrenverfahren, wenn es sich um eine Berufspflichtverletzung handelt, die in einem dienstrechtlichen Verfahren nicht geahndet werden kann.

(7) Sind seit der Begehung eines berufsunwürdigen Verhaltens mehr als fünf Jahre vergangen, so ist der Antrag auf Eröffnung eines Ehrenverfahrens nicht mehr zulässig. Verstößt das berufsunwürdige Verhalten auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist jedoch nicht vor der Verjährung der Straftat. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen derselben Tat ein Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so ruht die Frist mit Ablauf des Tages, an dem die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird, bis zum Abschluss des Verfahrens. Im Übrigen gelten für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Fristen die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).