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§ 23 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Architektenkammer

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 23 ArchG – Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer.

(2) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für

  1. 1.

    die Führung der Berufsverzeichnisse (§ 4 Abs. 1),

  2. 2.

    die Führung der Liste der Juniormitglieder (§ 7a),

  3. 3.

    die Aufstellung des Haushaltsplans (§ 28 Abs. 2 und 3),

  4. 4.

    die Aufstellung der Haushaltsrechnung (§ 28 Abs. 4 Satz 1),

  5. 5.

    die Bestellung der Mitglieder des Eintragungsausschusses (§ 25 Abs. 2) und

  6. 6.

    die Vorschläge zur. Berufung der ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder beider Berufsgerichte (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).

  7. 7.

    die Entscheidung über die Eintragung in das Fachgebietsregister (§ 19a).

(3) Die Präsidentin oder der Präsident, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ein Mitglied des Vorstands nach § 22 Nr. 2, vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Für Sitzungen des Vorstandes gilt § 21 Abs. 4 entsprechend.