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§ 23 AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: AbgEG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 AbgEG – Übergangsbestimmungen

(1) Einem Mitglied, das aus dem Landtag ausgeschieden war und Beträge für die Zeit nach dem 1. Januar 1961 aus der Hilfskasse erhalten hat, wird die Zeit, die es vor dem 1. Januar 1961 dem Landtag angehörte, bei der Berechnung des Übergangsgeldes bzw. der Altersrente nach diesem Gesetz zugerechnet.

(2) Ein früheres Mitglied des Landtags, das vor dem 1. Januar 1969 aus dem Landtag ausgeschieden ist, erhält nach Maßgabe des§ 10 Abs. 1 und 2 auf Antrag eine Altersrente. Die Vorschriften der § 11 und § 12 gelten entsprechend.

(3) Stirbt ein früheres Mitglied des Landtags, das die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, oder ist es bereits verstorben, so erhalten auf Antrag sein überlebender Ehegatte eine Witwenrente sowie seine ehelichen und für ehelich erklärten Kinder und die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder Waisenrente. Die Vorschriften des § 15 Abs. 2 und 3 sowie des § 16 gelten entsprechend:

(4) Anträge gemäß den Absätzen 2 und 3 sind beim Präsidenten des Landtags zu stellen.

(5) Zahlungen auf Grund der Absätze 2 und 3 werden zu Beginn des Monats der Antragstellung, frühestens jedoch vom Beginn des auf das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes folgenden Monats gewährt. Leistungen, die der Abgeordnete oder seine Hinterbliebenen aus der Hilfskasse erhalten haben, werden zu einem Drittel auf die Zahlungen angerechnet.

(6) Bei der Berechnung der Altersrente der ehemaligen Abgeordneten, die vor dem 1. Januar 1977 aus dem Landtag ausgeschieden sind, tritt an die Stelle des sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 ergebenden Betrages der Betrag von 826,76 EUR. Dieser Betrag steigt um den durchschnittlichen Hundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne des Art VII § 1 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.