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§ 23 ASiG
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ASiG
Gliederungs-Nr.: 805-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 ASiG – In-Kraft-Treten

(1) 1Dieses Gesetz, ausgenommen § 14 und § 21, tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zwölften Kalendermonats in Kraft. 2§ 14 und § 21 treten am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

(2) 1§ 6 Abs. 3 Satz 2 und § 7 des Berliner Gesetzes über die Durchführung des Arbeitsschutzes vom 9. August 1949 (VOBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel LVIII des Gesetzes vom 6. März 1970 (GVBl. S. 474), treten außer Kraft. 2Im Übrigen bleibt das Gesetz unberührt.

Zu § 23: Geändert durch G vom 12. 4. 1976 (BGBl I S. 965).