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§ 23 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin → Dritter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 23 ABKG – Berufsgericht, Landesberufsgericht

(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird vor dem Berufsgericht für Architektinnen und Architekten (Berufsgericht) als erster Instanz und vor dem Landesberufsgericht für Architektinnen und Architekten (Landesberufsgericht) als Rechtsmittelinstanz durchgeführt. Das Berufsgericht wird bei dem Landgericht Berlin II Berlin, das Landesberufsgericht bei dem Kammergericht errichtet.

(2) Das Landesberufsgericht und das Berufsgericht verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einer Berufsrichterin als Vorsitzenden oder einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit.

(3) Ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter kann nicht sein, wer Bedienstete oder Bediensteter der Architektenkammer ist oder der Aufsichtsbehörde oder dem Eintragungsausschuss angehört. Ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter kann ebenfalls nicht sein, wer als Mitglied des Schlichtungsausschusses mit demselben Sachverhalt befasst war. Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter soll der Fachrichtung, eine andere oder ein anderer der Beschäftigungsart der beschuldigten Person angehören.

(4) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsstelle des Gerichts wahrgenommen, bei dem das Berufsgericht errichtet worden ist.