§ 23 39. BImSchV
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)
Bundesrecht
Teil 4 – Kontrolle der Luftqualität
§ 23 39. BImSchV – Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten
Die Einhaltung
- 1.
des langfristigen Ziels für Ozon,
- 2.
des nationalen Ziels für PM2,5 sowie
- 3.
der Zielwerte für PM2,5, Ozon, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
ist sicherzustellen, soweit dies mit verhältnismäßigen Maßnahmen, insbesondere solchen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, möglich ist.