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§ 237 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Feststellung von Schäden → Erster Titel – Grundsätze

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 237 LAG – Schadensfeststellung außerhalb des Feststellungsgesetzes

(1) Der Feststellung nach den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen

  1. 1.
    Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14),
  2. 2.
    Sparerschäden (§ 15).

(2) Sparerschäden, deren Höhe insgesamt 500 Reichsmark nicht übersteigt, werden nicht festgestellt.

(3) 1Soweit Schäden nach Absatz 1 die Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch bilden, gilt der Antrag auf Gewährung solcher Ausgleichsleistungen zugleich als Antrag auf Feststellung des Schadens. 2Ein gesonderter Antrag auf Feststellung des Schadens ist in diesen Fällen ausgeschlossen.