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§ 234 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Bundesrecht

Kapitel 1 – Pensionskassen → Abschnitt 1 – Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen

Titel: Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VAG
Gliederungs-Nr.: 7631-11
Normtyp: Gesetz

§ 234 VAG – Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen

(2) 1Die allgemeinen Versicherungsbedingungen gehören zum Geschäftsplan als Bestandteil nach § 9 Absatz 2 Nummer 2. 2Das Genehmigungserfordernis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 gilt für sie nicht. 3Änderungen und die Einführung neuer allgemeiner Versicherungsbedingungen werden erst drei Monate nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde wirksam, falls die Aufsichtsbehörde nicht vorher die Unbedenklichkeit feststellt.

(3) 1Von § 138 können Pensionskassen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichen. 2In § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 treten die Grundsätze der auf Grund des § 235 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 erlassenen Rechtsverordnung an die Stelle der Grundsätze der auf Grund des § 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung. 3Der Treuhänder nach § 142 muss auch über ausreichende Kenntnisse im Bereich der betrieblichen Altersversorgung verfügen. 4Ist die Pensionskasse ein kleinerer Verein, hat der Verantwortliche Aktuar zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der nach § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 oder 9 erlassenen Rechtsverordnung erfüllt sind.

(4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistungen von der Wertentwicklung eines nach Maßgabe des Geschäftsplans gebildeten Investmentvermögens ab, ist für dieses Investmentvermögen entsprechend den §§ 67, 101, 120, 135, 148 und 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder entsprechend § 44 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung gesondert Rechnung zu legen; § 101 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 44 Absatz 2 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

(5) 1Abweichend von § 210 Absatz 1 Satz 1 ist § 184 auch dann anzuwenden, wenn die Pensionskasse ein kleinerer Verein ist. 2Dabei hat die Satzung zu bestimmen, dass der Vorstand vom Aufsichtsrat oder vom obersten Organ zu bestellen ist.

(6) 1Auf Versicherungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind, ist § 336 entsprechend anzuwenden, soweit ihnen ein von der Aufsichtsbehörde genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt. 2§ 142 gilt in diesen Fällen nicht.

(7) 1Enthält die Satzung der Pensionskasse eine Vorschrift, nach der Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, kann die Satzung nach Maßgabe dieses Absatzes auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden. 2Es kann eine Regelung aufgenommen werden, die das in den Sätzen 3 bis 6 beschriebene Verfahren vorsieht für den Fall, dass

  1. 1.

    die Deckungsrückstellung erhöht wird, weil die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen, und

  2. 2.

    die Versicherungsansprüche aus der Durchführung betrieblicher Altersversorgung, für die weiterhin ein Arbeitgeber nach § 1 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes einsteht, einen Anteil von mindestens 75 Prozent an der zu erhöhenden Deckungsrückstellung ausmachen und wenigstens zwei Drittel dieses Anteils auf Versicherungsansprüche entfallen, für die Arbeitgeber oder Dritte erklärt haben, der Pensionskasse die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie die Erhöhung der Deckungsrückstellung zumindest für diese Versicherungsansprüche vollständig finanzieren kann.

3Für jeden Versicherungsanspruch wird der Teilanspruch bestimmt, für den die Erhöhung der Deckungsrückstellung nicht aus Erträgen des Geschäftsjahres oder Mitteln nach Satz 2 Nummer 2 finanziert ist. 4Versicherungsansprüche, für die kein Arbeitgeber einsteht, werden um den jeweiligen Teilanspruch nach Satz 3 gekürzt, höchstens aber um den Betrag, der sich ergäbe, wenn keine Mittel nach Satz 2 Nummer 2 zugesagt wären und die in Satz 1 genannte Vorschrift angewendet würde. 5Die übrigen Versicherungsansprüche werden um den jeweiligen Teilanspruch nach Satz 3 gekürzt, soweit die Eigenmittel dadurch auf bis zu 110 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung steigen. 6Die Kürzung der Versicherungsansprüche bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der obersten Vertretung der Pensionskasse und der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Zu § 234: Geändert durch G vom 6. 6. 2017 (BGBl I S. 1495), 19. 12. 2018 (BGBl I S. 2672) und 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1568).