§ 233 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht
Dritter Teil – Ausgleichsleistungen → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 233 LAG – Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
(1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt
- 1.Eingliederungsdarlehn (§§ 253 bis 260),
- 2.Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300),
- 3.
- 4.
(2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können auch an Erben von Geschädigten gewährt werden.
Zu § 233: Geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).