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§ 233 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Ausgleichsleistungen → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 233 LAG – Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch

(1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt

  1. 1.
    Eingliederungsdarlehn (§§ 253 bis 260),
  2. 2.
    Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300),
  3. 3.
    Härteleistungen (§§ 301, 301a),
  4. 4.
    Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§ 302, 303).

(2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können auch an Erben von Geschädigten gewährt werden.

Zu § 233: Geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).