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§ 233 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften → Zweiter Unterabschnitt – Bußgeldvorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 233 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Hauptstelle der Bundesanstalt, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich sowie die Hauptzollämter bei Ordnungswidrigkeiten nach § 230 Abs. 1 Nr. 10 bis 12.

(2) 1Die Geldbußen fließen in die Kasse der Bundesanstalt in Fällen, in denen eine ihrer Dienststellen den Bußgeldbescheid erlassen hat. 2§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Fließen die Geldbußen in die Kasse der Bundesanstalt, trägt diese abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen, sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.