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§ 232 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt VIII – Übergangs- und Schlussvorschriften → 1. – Allgemeine Übergangsvorschriften

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 232 NBG – Fehlen der Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit (1)

1Ist bei einem Beamten in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der Berufung in das Beamtenverhältnis die deutsche Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht angenommen worden, so ist die Ernennung deshalb nicht unwirksam. 2Das Gleiche gilt, wenn die Volkszugehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht angenommen oder trotz Kenntnis der fehlenden deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit die erforderliche Ausnahmegenehmigung nicht eingeholt worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).