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§ 232 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften → Zweiter Unterabschnitt – Bußgeldvorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 232 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einen Arbeitnehmer oder einen Heimarbeiter in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als Mitglied eines Organs oder Ausschusses der Bundesanstalt beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.