§ 231 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht
Abschnitt 9 – Verfahren in Unterhaltssachen → Unterabschnitt 1 – Besondere Verfahrensvorschriften
§ 231 FamFG – Unterhaltssachen
(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die
- 1.
die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
- 2.
die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
- 3.
die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betreffen.
(2) 1Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. 2Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.