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§ 230 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt VII – Sondervorschriften für einzelne Beamtengruppen → 7. – Beamte des Feuerwehrdienstes

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 230 NBG – Beamte des Feuerwehrdienstes (1)

(1) 1Beamten des Feuerwehrdienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, wird freie Heilfürsorge gewährt; sie erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. 2Diese Beamten können mit ihrer Zustimmung zu dem Zeitpunkt, mit dem sie wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten würden, in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, für das sie die Befähigung besitzen; ihre Rechtsstellung richtet sich in diesem Fall nach den Vorschriften, die für das neue Amt gelten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ehrenbeamte.

(2) 1Für Beamte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die im Dienst der Gemeinden oder Landkreise stehen, kann die oberste Dienstbehörde beschließen, dass § 224 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 Anwendung findet. 2Für Beamtenverhältnisse, die nach dem 31. Januar 1999 begründet werden, kann die oberste Dienstbehörde auch die Anrechnung eines von § 224 Abs. 2 Satz 2 abweichenden Betrages auf die Besoldung oder die Anwendung des § 87c beschließen.

(3) Für Beamte des Feuerwehrdienstes einschließlich der Ehrenbeamten gelten die §§ 223 und 224 Abs. 1 entsprechend.

(4) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für die mittelbaren Landesbeamten abweichend von § 84 Satz 2 Vorschriften über das Tragen und die Gestaltung der Dienstkleidung und die Dienstgradabzeichen sowie die persönliche Ausrüstung zu erlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).